Müll auf dem Friedhof Hohenstaufen

In letzter Zeit kam es leider vermehrt zu Müllablagerungen außerhalb der Mülleimer. Neben Flaschen (?!) wurde sogar ein Bügeleisen abgestellt. Auch große Mengen an Plastikpflanzbehältern (die dort gar nicht, sondern zu Hause über den Gelben Sack entsorgt werden sollen) ließen die Müllkörbe überquellen. Der KGR appelliert dringend an die Friedhofsbesucher, Ihren Plastikmüll wieder mitzunehmen und auch Grüngutabfall in das dafür bereitstehende Fach einzuwerfen.

Zukünftig wird ein angebrachtes Plakat nochmals eindringlich auf diese Regelungen hinweisen.

Wenn sich alle achtsam und rücksichtsvoll verhalten würden, könnten wir den Aufwand für diese Beschilderung lassen.

Friedhof Hohenstaufen – Neues Urnengemeinschaftsgrab

Ab sofort gibt es auf dem Friedhof der Kirchengemeinde am Hohenstaufen auch das alternative Bestattungsangebot Urnengemeinschaftsgrab mit Steinfindling und Grabpflege.

Diese Bestattungsform steht auch für Auswärtige offen.

Der Dauerpflegevertrag (über die Genossenschaft der Friedhofgärtner) beläuft sich auf 2915 €. Darin sind enthalten: Grabpflege, Erneuerung der Dauerbepflanzung innerhalb von 15 Jahren, Steinfindling inklusive der ersten Standartbeschriftung.

Sämtliche Gebühren der Kirchengemeinde, wie z.B. Erstellungskosten, Nutzungsrecht, Beisetzungsgebühren, ….sind in diesem Preis nicht enthalten.

 

Die Evangelische Kirchengemeinde am Hohenstaufen, als Träger des Friedhofs, hofft, dass mit diesem Angebot dem Wunsch nach alternativer Bestattung auch in Hohenstaufen entsprochen werden kann.

 

Friedhofsatzung

I. Allgemeines

 

 

§ 1 Der Friedhof in Göppingen-Hohenstaufen

(1) Der Friedhof in Göppingen-Hohenstaufen ist Eigentum der ev. Kirchengemeinde Hohenstaufen. Über sämtliche Belange entscheidet der ev. Kirchengemeinderat. Die Verwaltung ist dem ev. Pfarramt übertragen.

 

(2) Der Friedhof umfasst drei Abteilungen

(a) den „Neuen Friedhof“ westlich der ev. Kirche

(b) den „Mittleren Friedhof“ zwischen der evangelischen Kirche und   der Barbarossakirche

(c) den „Alten Friedhof“ bei der Barbarossakirche

 

(3) Das Referat Umweltschutz- und Grünordnung der Stadt Göppingen besorgt im Auftrag der Kirchengemeinde und auf Bestellung des Pfarramts die Grabarbeiten für Erdbestattungen und vollzieht die Beisetzung von Urnen. Die anfallenden Kosten sind im Hinblick einer gerechten Abrechnung pauschaliert worden. Sie werden über das Pfarramt den Hinterbliebenen in Rechnung gestellt.

 

 

§2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Beisetzung von Aschen folgender Personen:

a) die bei ihrem Tode in Göppingen-Hohenstaufen einschließlich Hohrein ihren Wohnsitz hatten;

b) die als ev. Gemeindeglieder in Lenglingen oder Reitprechts lebten;

c) die ein Recht auf Beisetzung in einem Wahlgrab (Familiengrab) hatten.

 

(2) Die Bestattung von auswärtigen Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Pfarramts. Eine Bestattung von Auswärtigen in den Urnenstelen ist nicht möglich.

 

(3) Als Auswärtiger gilt nicht, wer mindestens 18 Jahre in Göppingen-Hohenstaufen wohnhaft war oder das Nutzungsrecht an einer belegbaren Grabstelle besitzt oder wer früher in Göppingen-Hohenstaufen gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altersheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat. Für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gilt der Wohnsitz der Eltern.

 

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

 

 

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder unter den Voraussetzungen des § 10 des Bestattungsgesetzes entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

 

(2) Bei der Außerdienststellung ist der Bestattungsbetrieb einzustellen oder bis auf weiteres zunächst auf die Bestattung des überlebenden Ehegatten und die Beisetzung von Urnen zu beschränken. Durch die Entwidmung verlieren der Friedhof oder Teile davon die Eigenschaft als Ruhestätten von Toten. Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Das gilt auch, wenn die Maßnahme nur einzelne Reihengräber betrifft; bei einzelnen Wahlgräbern erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte statt dessen einen schriftlichen Bescheid.

 

(3) Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen in Wahlgräbern ganz oder teilweise erlischt, ist den Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit auf Antrag das Nutzungsrecht an einem anderen Wahlgrab einzuräumen. Bei einer Entwidmung müssen Leichen und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kirchengemeinde umgebettet und die Grabeinrichtungen verlegt werden; Nutzungsberechtigte sind durch Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu entschädigen.

 

 

 

II. Ordnungsvorschriften

 

 

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber für den Besuch geöffnet.

 

(2) Das Pfarramt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

 

 

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

 

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) ungebührlich zu lärmen und zu spielen

b) ohne Auftrag gewerbsmäßig zu fotografieren

c) Druckschriften zu verteilen

d) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern

e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen

f) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen

g) Grabstätten zu betreten

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Das Pfarramt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs vereinbar sind.

 

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung des Pfarramts. Sie sind mindestens eine Woche vorher anzumelden.

Die jährliche Feier zum Volkstrauertag ist davon ausgenommen.

 

 

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch das Pfarramt.

 

(2) Gewerbetreibenden oder deren Beauftragte, die den Vorschriften der Friedhofssatzung und den Anordnungen des Pfarramts wiederholt zuwiderhandeln, kann die Erlaubnis zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen entzogen werden.

 

 

III. Bestattungsvorschriften

 

 

§ 7 Allgemeines

(1) Die Vorschriften des Bestattungsgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Im Übrigen sind die Erd- und Feuerbestattungen unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles beim Pfarramt anzumelden. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.

 

(2) Das Pfarramt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.

 

 

§ 8 Bestattung

Die Kirchengemeinde stellt die Leichenhalle sowie Einrichtungen für Trauerfeiern bereit.

 

§ 9 Benutzung der Leichenhalle

Sofern gesundheitliche oder sonstige Bedenken nicht entgegenstehen, können die Hinterbliebenen einen in der Leichenhalle aufgebahrten Toten sehen. Sie erhalten dazu leihweise einen Schlüssel für die Leichenhalle.

 

 

§ 10 Särge und Urnen

(1) Die Särge sollen höchstens 200 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Pfarramts bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(2) Bei Feuerbestattungen darf die Sarggröße folgende Höchstmaße nicht übersteigen: Länge 200 cm, Höhe 68 cm und Breite 65 cm.

 

(3) Auch Aschekapseln und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichen

Material bestehen.

 

 

§ 11 Konservierte Leichen

Die Erdbestattung konservierter Leichen ist nicht zugelassen. Ausnahmen sind möglich bei Toten, die im Ausland gestorben sind und nach ausländischer Vorschrift vor der Überführung konserviert werden mussten.

 

 

§ 12 Grabtiefe

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. Bei doppelt belegbaren Wahlgräbern ist die Grabsohle 2,40 m tief. Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante mindestens 0,50 m unter der Erdoberfläche ist.

 

 

§ 13 Ruhezeiten

(1a) Die Ruhezeit beträgt für Leichen und für Aschen

bei Erwachsenen und

Kindern über 10 Jahren       20 Jahre

bei Kindern von 2- 10 Jahren             15 Jahre

bei Kindern bis zu 2 Jahren 10 Jahre

 

(1b) Die Ruhezeit für Aschen in den Urnenstelen beträgt 15 Jahre.

 

(2) Das Pfarramt teilt die Wiederbelegung von Reihengräbern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, spätestens 3 Monate vor Abräumung den Angehörigen schriftlich mit. Kann das Pfarramt Angehörige nicht ermitteln, so hat es die beabsichtigte Wiederbelegung eines Grabes durch Aufstecken einer Tafel oder durch öffentliche Bekanntmachung anzuzeigen.

 

 

§ 14 Bestattungen innerhalb laufender Ruhezeiten

In einem bereits doppelt belegten Wahlgrab ist die Bestattung einer weiteren Leiche nur möglich, wenn die Ruhezeit der zuletzt oben bestatteten Leiche abgelaufen ist. Bei Urnen ist § 12 zu beachten.

 

 

§ 15 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

 

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Pfarramts. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Göppingen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Göppingen nicht zulässig.

 

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine oder Asche können mit vorheriger Zustimmung des Pfarramts in ein bereits belegtes Grab umgebettet werden.

 

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag: antragsberechtigt ist einer der nächsten Angehörigen (vgl. § 18 Abs. 6) des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

 

(5) Alle Umbettungen werden vom Referat Umweltschutz- und Grünordnung der Stadt Göppingen durchgeführt. Es bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

 

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragssteller zu tragen.

 

(7) Der Ablauf der Ruhe-und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

(8) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.

 

IV. Grabstätten

 

 

§ 16 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinde, Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Ordnung erworben werden.

 

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten und

d) Urnenwahlgrabstätten

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht.

 

 

§17 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Dementsprechend werden Reihengräber nur einfach belegt.

 

(2) Die Angehörigen der hier bestatteten Toten haben nach Ablauf der Ruhezeit sowie nach einer schriftlichen Aufforderung des Pfarramts das Grabzubehör zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten, kann das Pfarramt das Grabzubehör auf Kosten der Angehörigen ohne weiteres beseitigen lassen.

 

 

§ 18 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, für die anlässlich eines Todesfalles auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird.

 

(2) Es werden einstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber unterschieden. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Beisetzungen übereinander zulässig. An starken Hanglagen sind Tiefgräber nicht möglich. Doppeltbreite Grabstätten werden nicht mehr angelegt. Bestehende doppeltbreite Gräber werden, sobald sie voll belegt sind, nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten aufgelöst.

 

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Diese Urkunde ist sorgfältig aufzubewahren.

 

(4) Das Nutzungsrecht kann gegen eine weitere Zahlung einer Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührenordnung verlängert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts über die Ruhezeit hinaus besteht nicht.

 

(5) In den letzten 20 Jahren der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.

 

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben kein Nachfolger bestimmt, geht das Nutzungsrecht auf Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern oder Geschwister über.

 

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

 

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

 

(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

 

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

 

(11) Das Nutzungsrecht erlischt ohne Anspruch auf Rückzahlung der Berechtigungsgebühr, wenn die Grabstätte trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht angelegt, die Grabpflege unterlassen oder vernachlässigt wird. Die schriftliche Aufforderung wird durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn der Nutzungsberechtigte oder seine Rechtsnachfolger unbekannt oder nicht zu ermitteln sind.

 

(12) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist dem Pfarramt mitzuteilen.

 

(13) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann das Pfarramt über die Grabstätte frei verfügen. Grabmäler, Einfriedungen usw., die von den Berechtigten nicht binnen 6 Monaten nach Aufforderung entfernt werden, gehen entschädigungslos in das Eigentum der Kirchengemeinde über.

 

 

§ 19 Urnenreihengrabstätten,

Urnenwahlgrabstätten und Grabkammern in den Urnenstelen

(1) Urnengrabstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen.

 

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.

 

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die anlässlich eines Todesfalles auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird.

 

(4) Die Aschen Verstorbener können auch in bereits vorhandene Erdbestattungswahlgräber beigesetzt werden, in belegten Erdbestattungsreihengräbern nur dann, wenn die Ruhezeit der Asche die Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Leiche nicht überdauert.

 

Grabmale und sonstige Grabausstattungen

(5a) Grabkammern in den Urnenstelen sind Aschengrabstätten, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.  

 

(5b) In einer Grabkammer in den Urnenstelen können bis zu zwei Urnen oder drei Aschenkapseln beigesetzt werden. Für jede beigesetzte Urne oder Aschenkapsel ist die Gebühr für die Überlassung einer Grabkammer in den Urnenstelen zu entrichten.

 

(5c) Die Verschlussplatten der Stelenkammern dürfen ausschließlich mit maximal 5 cm hohen, eingravierten Buchstaben oder Zahlen beschriftet werden. Die eingravierten Schriften sind im Farbspektrum mittelgrau bis schwarz zulässig. Zusätzlich dürfen kleinere, dem Gesamtbild angepasste Bildnisse wie z. B. Blumen, Kreuze, gefaltete Hände, etc. in dezenten Farben, aber pro Einzelemblem nicht höher als 20 cm, eingraviert werden.

 

(5d) Die Verschlussplatten der Stelenkammern verbleiben im Besitz der Kirchengemeinde. Die Verschlussplatten werden von der Kirchengemeinde zur Beschriftung dem Vertrags-Steinmetz überbracht. Die Beschriftung erfolgt dort im Rahmen der Vorgaben wie unter (5c) beschrieben. Die Kosten der Beschriftung trägt der/die Nutzungsberechtigte.

 

(5e) Das Anbringen und Ablegen von Grabschmuck an und auf den Stelen ist nicht zulässig und wird ohne Rücksprache entfernt. Blumenschmuck kann innerhalb eines Monats nach der Urnenbeisetzung an der entsprechenden Stele auf dem Boden abgelegt werden, danach ist Blumenschmuck nicht mehr zulässig und wird entfernt.

 

(5f) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Grabkammern in den Urnenstelen.

 

(6) Nach Ablauf der Ruhezeit wird die innere Urne in einem Urnengemeinschaftsgrabfeld beigesetzt. Die Schmuckurne kann auf Wunsch ausgehändigt werden, die Antragsfrist hierfür beträgt ein Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit. Wird keine Aushändigung gewünscht, wird die Schmuckurne entsorgt.

 

§ 20 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen einer Zustimmung des Pfarramts. Dazu ist ein schriftlicher Antrag (mit Skizze) zu stellen. Mit der Bestattung ist ein Holzkreuz mit dem Namen des/der Verstorbenen anzubringen.

Bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung sind provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

 

(2) Die Maße der Grabeinfassungen sollen sich an den Nachbar-gräbern orientieren und mit diesen bündig abschließen.

 

(3) Grabsteine dürfen in der Breite die Grabeinfassung und in der Höhe 130 cm nicht überschreiten.

 

(4) Grababdeckungen aus Stein sind in der Regel nicht zulässig. Sie bedürfen einer Genehmigung des Kirchengemeinderats.

 

 

§ 21 Aufstellen von Grabmalen (Standsicherheit)

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind nach den vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks herausgegebenen Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern in der jeweils neuesten Fassung zu befestigen.

 

 

§ 22 Unterhaltung und Haftung

(1) Der Grabberechtigte hat das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Er haftet für jeden Schaden durch Grabmale mit mangelnder Standsicherheit sowie in anderer Weise schadhafte Grabausstattung.

 

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann das Pfarramt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist das Pfarramt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Das Pfarramt ist nicht verpflichtet, die entfernte Grabausstattung aufzubewahren. Ist der Grabberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

 

 

§ 23 Entfernung

Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Pfarramts von der Grabstätte entfernt werden.

 

 

Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend, binnen 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

 

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art der Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Stark wuchernde, kranke oder absterbende Pflanzen und Sträucher sind zu schneiden oder zu entfernen.

 

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

 

(4) Die Grabstätten sind bei Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nach schriftlicher Aufforderung des Pfarramts abzuräumen.

§ 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 13 gelten entsprechend.

 

(5) Die Verfügungsberechtigten oder Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass Bäume Grabstätten überragen.

 

(6) Werden schöne Bäume oder Sträucher mit der Zubettung von Leichen gefährdet, so kann das Pfarramt die zur Erhaltung der Bäume oder Sträucher nötigen Vorkehrungen treffen oder die Zubettung untersagen. Wird die Benutzung eines Wahlgrabes dadurch unmöglich, so wird dem Nutzungsberechtigten auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit unentgeltlich ein anderes Grab zur Verfügung gestellt.

 

(7) Für Kränze und Gebinde sind möglichst natürliche Blumen und Pflanzenteile zu verwenden. Künstliche Stoffe (Metall, Papier, Plastik und dgl.) sind nicht erwünscht. Blumen dürfen nur in Gefäßen, die sich nach Form und Farbe für den Friedhof eignen, aufgestellt werden.

 

 

§25 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung des Pfarramts die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann das Pfarramt in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen

Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

 

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann der Grabschmuck ersatzlos entfernt werden.

 

 

Schlussvorschriften

 

§ 26 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten. Einmal gezahlte Gebühren können nicht rückerstattet werden.

 

 

 

§27 Obhuts- und Überwachungspflicht

Der Kirchengemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.

 

 

§ 28 Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am 02.Juni 2017 in Kraft. Alle früheren Bestimmungen sind damit aufgehoben.

Göppingen-Hohenstaufen

Kirchengemeinderat

G E B Ü H R E N O R D N U N G der Friedhofsverwaltung

1
G E B Ü H R E N O R D N U N G
der Friedhofsverwaltung
der evangelischen Kirchengemeinde Hohenstaufen-Maitis
A BENUTZUNGSGEBÜHREN
1. Gebühr für Erd- und Feuerbestattungen
1.1 Grundgebühr für die Vorbereitung der Erdbestattung
1.11 Mit der Grundgebühr sind abgegolten:
die Tätigkeiten und Leistungen der Verwaltung,
und des Bestattungsordners, sowie die Benutzung des Leichenhauses
Sie beträgt für Erwachsene und Kinder 300,00 €
1.2 Grundgebühr für Erdbestattungen
1.21 Mit der Grundgebühr ist abgegolten:
das Herstellen und Schließen des Grabes einschließlich
Fahrt- und Wegekosten der Stadt Göppingen beträgt ab 01.01.2015 600,00 €
1.22 Zuschlag bei Inanspruchnahme von Leistungen und Tätigkeiten
der Verwaltung außerhalb der üblichen Dienstzeiten der Stadt Göppingen 30,00 €
1.3 Grundgebühr für die Beisetzung von Aschenkapseln
Mit der Grundgebühr sind abgegolten:
die Tätigkeiten und Leistungen der Verwaltung, das Ausheben und Schließen
des Urnengrabes, sowie die Beisetzung der Aschenkapsel
1.31 Sie beträgt für Erwachsene und Kinder 350,00 €
1.32 Sie beträgt für die Beisetzung von Aschenkapseln in den Urnenstelen 225.00 €
Zuschläge bei Trauerfeier in Hohenstaufen siehe bei 2.1
2. Gebühren für Sonderleistungen, Sondereinrichtungen und Sondertätigkeiten
bei Erd- und Feuerbestattungen
2.1 Besondere Leistungen
2.11 Ausheben eines doppeltiefen Grabes durch die Stadt Göppingen 250,00 €
2.12 Leichenhalle 45,00 €
2.13 Kühlanlage pro Tag 30,00 €
2.14 Mesnerdienst:
bei evang. Beerdigungen 50,00 €
Läutegebühr bei kath. Beerdigungen 25,00 €
Läutegebühr bei konfessionslosen Beerdigungen in Maitis 25,00 €
2.15 Organistendienst 45,00 €
2.16 Posaunenchor (wenn gewünscht) 200,00 €
2.17 Aufräumen der Blumen in der Kirche nach der Trauerfeier
bei auswärtigen Bestattungsinstituten 30,00 €
2.18 Einsetzen der Steinplatte bei Urnenstelen (+Bringen und Abholung bei Steinmetz) 45,00 €
2
B GRABNUTZUNGSGEBÜHREN
1. Gebühren für ein Grabnutzungsrecht
1.1 Mit der Gebühr sind abgegolten:
die entsprechende Mindestnutzdauer der Grabfläche, der Anlagen
und Einrichtungen des Friedhofs, soweit sie zum Besuch und der
Pflege des Grabes notwendig sind.
1.2 Gebühren für eine Reihen-, Urnen- und Kindergrabstätte
1.21 Gebühr für ein Reihengrab
a) pro Jahr 39,00 €
b) für 20 Jahre
im voraus bei erstmaliger Verleihung des Nutzungsrechts 780,00 €
1.22 Gebühr für ein Urnengrab bzw. für ein Kindergrab
a) pro Jahr 33,00 €
b) für 20 Jahre
im voraus bei der erstmaligen Verleihung des Nutzungsrechts
an Erwachsene und Kinder über 10 Jahre (Urne) 660,00 €
c) für 15 Jahre
im voraus bei der erstmaligen Verleihung des Nutzungsrechts
an Kinder bis zu 10 Jahren (Kindergrab) 495,00 €
1.23 Anonyme Urnengrabstätte 300,00 €
1.3 Gebühren für eine Wahlgrabstätte und Wahlaschenstätte (Kaufgrab)
1.31 Gebühr Wahlgrab:
a) pro Jahr 49,00 €
b) für 25 Jahre
im voraus bei der erstmaligen Verleihung des Nutzungsrechts 1.225,00 €
1.32 Gebühr Urnenwahlgrabstätte:
a) pro Jahr 39,00 €
b) für 25 Jahre im voraus
bei der erstmaligen Verleihung des Nutzungsrechts 975,00 €
1.33 Gebühr bei Wiederkauf eines Doppelgrabes (Familiengrab)
a) pro Jahr 100,00 €
b) für 25 Jahre im voraus
bei der erstmaligen Verleihung des Nutzungsrechts 2.500,00 €
1.4 Gebühren für die Erneuerung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts
1.41 Für die Erneuerung eines Nutzungsrechts wird im voraus eine
Gebühr erhoben, die sich aus der Anzahl der Nutzungsjahre multipliziert
mit dem entsprechenden jeweils gültigen Jahresbeitrag errechnet.
1.5 Gebühren für Auswärtige
1.51 Für Auswärtige wird ein Zuschlag von 50 %
für die Gebühren nach Ziffer 1.2 bis 1.4 erhoben.
3
1.6 Gebühr für die Überlassung einer Grabkammer in den Urnenstelen
1.61 Gebühr pro Urne oder Aschenkapsel für 15 Jahre 1600,00 €
C VERWALTUNGSGEBÜHREN
1.1 Grabmalgenehmigungsgebühr 50,00 €
Mit der Gebühr ist die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen aller Art
nebst Fundierung und Einfassung abgegolten.
Nach Beschluss des Kirchengemeinderats am 12.01.2017 tritt diese Neufassung der
Gebührenordnung am 13.01.2017 in Kraft.